Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BVerwG 6 C 30.13 – Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 – Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 – Urteil vom 22. September 2011

Der neue Vorstand

 

Von links nach rechts:

Thomas Malcher (stellv. Schriftführer), Dr. Heiko Will (stellv. Schatzmeister),
Oliver Stör (stellv. Pressereferent), Katrin Schweikart (Pressereferentin),
Heinz-Peter Auer (Vorsitzender), Dr. Harald Seisler (Schriftführer)
Adam Winter (stellv. Vorsitzender), Fritz Jaud (Schatzmeister) 

Petition gegen tendenziöser Berichterstattung beim ZDF

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Jägerinnen und Jäger,

inzwischen haben knapp 34.000 Unterstützer die Petition „Schluss mit tendenziöser Berichterstattung beim ZDF!“ unterzeichnet (Stand: Sonntag, 9. Februar 2014, 23 Uhr). Dies reicht allerdings bei weitem nicht aus, zumal die Zahl der Unterzeichner nur noch sehr langsam steigt. Wir brauchen mindestens 50.000 Unterzeichner, besser aber deutlich mehr!

DJV und LJV bitten deshalb alle jagdlichen Organisationen und Jäger, auf Ihren Internet- bzw. Facebook-Seiten den Link zu http://www.jagd-fakten.de auf der Startseite an prominenter Stelle so auffällig zu platzieren, dass er sofort ins Auge fällt. Auf jagd-fakten.de findet man nicht nur alle Fakten zum Thema, sondern auch einen Link zur PetitionswebsiteAlternativ kann dieser natürlich auch direkt platziert werden. Dazu bitte diesen Link verwendenhttp://bit.ly/1ewKjV7

Bitte weisen Sie die Mitglieder Ihres Vereins auf Ihrer Homepage, per E-Mail, Rundschreiben, auf Versammlungen etc. auch auf Folgendes hin:

● Die Petition kann grundsätzlich auch von Nichtjägern unterstützt werden, also von allen Verwandten, Freunden, Arbeitskollegen, Landwirten und Jagdgenossen etc. Wer sich den Jäger, Förster und Waldeigentümer diskriminierenden ZDF-Beitrag „Jäger in der Falle“ vor dem Unterzeichnen der Petition noch einmal ansehen will, findet diesen unterhttp://www.bit.ly/KUeYUS

● Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung der Petition kann man ausdrucken, und zwar unter http://bit.ly/1hMiqfc. Diese Möglichkeit sollte verstärkt genutzt werden, um auf Vereinsversammlungen und Zusammenkünften von Jägern, Jagdhornbläsern, Schützen, Landwirten etc. Unterschriften zu sammeln.

Hierfür darf jedoch nur das Originalformular verwendet werden, das immer aus zwei Seiten besteht und nach der Unterschriftensammlung eingescannt und an die Plattform „OpenPetition“ gesandt wird. Nur Unterschriften auf diesen Listen werden anerkannt und mitgezählt.

● Die Unterzeichnungsfrist der Petition endet am Montag, 10. März 2014, um 24 Uhr. Unterschriftenlisten sollten rechtzeitig und nicht am letzten Tag dieser Frist eingescannt und an „OpenPetition“ übermittelt werden.

● Alle Unterzeichner sollten die Petition unbedingt per E-Mail weiterempfehlen („teilen“). Diese Möglichkeit besteht auch auf der Internetplattform „OpenPetition“.

Mit den besten Grüßen

und Waidmannsheil

Dr. Klaus Röther, LJV-Pressesprecher

Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren

Sehr geehrte Mitglieder,

Sie haben sicher längst aus den Medien erfahren, dass das deutsche Zahlungswesen auf den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsstandard (SEPA – Single Euro Payments Area) umgestellt wird. Dies wirkt sich insbesondere auf den Lastschrifteinzug aus.

Soweit Sie für die Entrichtung Ihrer Jagdklubbeiträge bisher schon das Einzugsermächtigungsverfahren nutzen, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Die von Ihnen erteilte Einzugsermächtigung wird dabei als SEPA-Lastschriftmandat weitergenutzt. Hat uns eine andere Person die Einzugsermächtigung zur Entrichtung Ihrer Beiträge erteilt, ist die Mitteilung auch gegenüber dieser Person wirksam. Bitte geben Sie die Information an die andere Person weiter. Ihre spätestens ab dem 01.02.2014 geltende Kontonummer (IBAN) ist uns bereits bekannt, es sei denn, dass sich im laufenden Jahr eine Kontoänderung ergeben hat, die sie uns noch nicht mitgeteilt haben. Wir bitten für diesen Fall um eine kurze Nachricht.