Jagd mit halbautomatischen Waffen

Aus aktuellem Anlass hier ein Beitrag unseres Vorstandsmitglieds Dr. Harald Seisler zum Thema „Jagd mit halbautomatischen Waffen“.

Update (6.Mai 2017): Der Text dieses Artikels entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand. Wir haben hier eine aktuelle Einschätzung veröffentlicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 06. März 2016 den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen durch Jäger drastisch beschränkt. Ausgangspunkt war die Klage eines Jägers, der eine halbautomatische Waffe in seine WBK eingetragen haben wollte. Die Waffenbehörde trug die Waffe jedoch nur mit dem Zusatz ein „2 Schuss“. Hiergegen klagte der Jäger mit  der Begründung, dass er zum Übungsschießen auch ein Magazin mit mehr als 2 Schuss verwenden wolle. Damit hatte der Jäger zwar in 2. Instanz Erfolg, ist aber in letzter Instanz grandios gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass für Jäger kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen bestünde, wenn solche Waffen bauartbedingt auch Magazine für mehr als 2 Schuss aufnehmen können.

Zitat:
„Vielmehr dürfen sie(die Jäger) mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben.Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.“

Und : 
„Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an.“

Ergebnis : „Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.“

Hieraus ergibt sich nicht nur, dass der Erwerb halbautomatischer Waffen, die Magazine für mehr als 2 Schuss aufnehmen können, durch Jäger unzulässig ist. Vielmehr ist auch der Besitz solcher Waffen durch Jäger nicht durch den Jagdschein gerechtfertigt. Somit kann denjenigen, die solche Waffen besitzen, von den Waffenbehörden aufgegeben werden, die Waffe entweder an einen Berechtigten zu veräußern oder so umbauen zu lassen, dass keine Magazine verwendet werden können, die mehr als 2 Patronen aufnehmen.

Dr. Harald Seisler
Rechtsanwalt