Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im März 2016 halbautomatische Langwaffen für die Jagdausübung noch als unzulässig beurteilt hatte, ist ungewöhnlich schnell eine Reaktion des Gesetzgebers erfolgt. Mit Wirkung vom 10. November 2016 wurde § 19 BJagdG in Absatz 1 Nr. 2 wie folgt neu gefasst : „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.
Diese Regelung geht über die vorhergehende Regelung hinaus. Während bislang für die Jagd verwendete halbautomatische Langwaffen nur mit Magazinen bestückt sein durften, die maximal zwei Patronen fassten, so dass – mit einer Patrone im Patronenlager – drei Schüsse möglich waren, dürfen jetzt auch Magazine mit einer viel höheren Patronenkapazität verwendet werden, sofern nicht mehr als drei Patronen – egal ob im Magazin oder im Patronenlager – geladen sind. Auch wenn sich hierdurch rein objektiv nichts geändert hat, wird der Missbrauch der Regelung erleichtert. Denn welcher Jagdleiter wird schon den Magazininhalt seiner Jagdgäste prüfen ? Vielleicht führt die Missbrauchsmöglichkeit aber auch dazu, dass künftig mehr Jagdpächter das Mitführen von Halbautomaten bei ihren Drückjagden als unerwünscht bezeichnen.
RA Dr. Harald Seisler, Rödermark