Schalldämpfer in Hessen können ab sofort für die Jagdausübung genehmigt werden

Nach der Veröffentlichung zur „Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung“ im Hessischen Staatsanzeiger vom 5. Juni 2017 können Schalldämpfer ab sofort und unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs beantragt werden. 

Dies hatte Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) auf dem Landesjägertag in Lorsch bereits angekündigt.LJV-Präsident Prof. Dr. Jürgen Ellenberger hatte das hessische Innenministerium mehrfach persönlich aufgefordert, Genehmigungen für Schalldämpfer zu erteilen: „Es ist auch nicht gerechtfertigt, diese nur für Jagdpächter, Förster oder Berufsjäger zu genehmigen“.

Dr. Walter Arnold (CDU) bekräftigte auf dem Landesjägertag, dass Schalldämpfer für jede Jägerin und jeden Jäger – in begründeten Ausnahmefällen zwei oder mehrere – zum Beispiel bei unterschiedlichen Langwaffenkalibern erhältlich sein sollen. 

Sollte es bei der Beantragung von zwei oder mehreren Schalldämpfern zu einer Ablehnung des Antrags kommen, setzen Sie sich bitte direkt mit der LJV Geschäftstelle in Verbindung.

Bundestag beschließt neues Waffengesetz

Der Deutsche Bundestag hat das neue Waffengesetz verabschiedet. Der DJV hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht, die wir hier im Wortlaut dokumentieren.

Waffen müssen künftig in Schränken der Sicherheitsstufe Null aufbewahrt werden. Der Deutsche Jagdverband begrüßt Nachbesserungen beim Bestandsschutz.

(Berlin, 19. Mai 2017) Der Bundestag hat gestern Abend Änderungen des Waffengesetzes beschlossen. Die für Waffenbesitzer wichtigste Änderung betrifft die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Diese wurden verschärft: Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Allerdings gilt ein Bestandsschutz für die bisher benutzen Schränke: Nach den ursprünglichen Plänen des Bundesinnenministeriums hätten sich die circa 1,5 Mio. legalen Waffenbesitzer (in erster Linie Jäger, Sportschützen und Sammler historischer Waffen) nach fünf Jahren mit neuen Waffenschränken ausstatten müssen. Nun dürfen die bereits verwendeten Schränke auch darüber hinaus weitergenutzt werden. Dies gilt auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Schrankes ausreicht. Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung e rstmals eine Waffe oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.
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Halbautomatische Langwaffen wieder zulässig

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im März 2016 halbautomatische Langwaffen für die Jagdausübung noch als unzulässig beurteilt hatte, ist ungewöhnlich schnell eine Reaktion des Gesetzgebers erfolgt. Mit Wirkung vom 10. November 2016 wurde § 19 BJagdG in Absatz 1 Nr. 2 wie folgt neu gefasst : „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.

Diese Regelung geht über die vorhergehende Regelung hinaus. Während bislang für die Jagd verwendete halbautomatische Langwaffen nur mit Magazinen bestückt sein durften, die maximal zwei Patronen fassten, so dass – mit einer Patrone im Patronenlager – drei Schüsse möglich waren, dürfen jetzt auch Magazine mit einer viel höheren Patronenkapazität verwendet werden, sofern nicht mehr als drei Patronen – egal ob im Magazin oder im Patronenlager – geladen sind. Auch wenn sich hierdurch rein objektiv nichts geändert hat, wird der Missbrauch der Regelung erleichtert. Denn welcher Jagdleiter wird schon den Magazininhalt seiner Jagdgäste prüfen ? Vielleicht führt die Missbrauchsmöglichkeit aber auch dazu, dass künftig mehr Jagdpächter das Mitführen von Halbautomaten bei ihren Drückjagden als unerwünscht bezeichnen.

RA Dr. Harald Seisler, Rödermark

Jagd mit halbautomatischen Waffen

Aus aktuellem Anlass hier ein Beitrag unseres Vorstandsmitglieds Dr. Harald Seisler zum Thema „Jagd mit halbautomatischen Waffen“.

Update (6.Mai 2017): Der Text dieses Artikels entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand. Wir haben hier eine aktuelle Einschätzung veröffentlicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 06. März 2016 den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen durch Jäger drastisch beschränkt. Ausgangspunkt war die Klage eines Jägers, der eine halbautomatische Waffe in seine WBK eingetragen haben wollte. Die Waffenbehörde trug die Waffe jedoch nur mit dem Zusatz ein „2 Schuss“. Hiergegen klagte der Jäger mit  der Begründung, dass er zum Übungsschießen auch ein Magazin mit mehr als 2 Schuss verwenden wolle. Damit hatte der Jäger zwar in 2. Instanz Erfolg, ist aber in letzter Instanz grandios gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass für Jäger kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen bestünde, wenn solche Waffen bauartbedingt auch Magazine für mehr als 2 Schuss aufnehmen können.

Zitat:
„Vielmehr dürfen sie(die Jäger) mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben.Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.“

Und : 
„Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an.“

Ergebnis : „Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.“

Hieraus ergibt sich nicht nur, dass der Erwerb halbautomatischer Waffen, die Magazine für mehr als 2 Schuss aufnehmen können, durch Jäger unzulässig ist. Vielmehr ist auch der Besitz solcher Waffen durch Jäger nicht durch den Jagdschein gerechtfertigt. Somit kann denjenigen, die solche Waffen besitzen, von den Waffenbehörden aufgegeben werden, die Waffe entweder an einen Berechtigten zu veräußern oder so umbauen zu lassen, dass keine Magazine verwendet werden können, die mehr als 2 Patronen aufnehmen.

Dr. Harald Seisler
Rechtsanwalt

Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BVerwG 6 C 30.13 – Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 – Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 – Urteil vom 22. September 2011