Bundestag beschließt neues Waffengesetz

Der Deutsche Bundestag hat das neue Waffengesetz verabschiedet. Der DJV hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht, die wir hier im Wortlaut dokumentieren.

Waffen müssen künftig in Schränken der Sicherheitsstufe Null aufbewahrt werden. Der Deutsche Jagdverband begrüßt Nachbesserungen beim Bestandsschutz.

(Berlin, 19. Mai 2017) Der Bundestag hat gestern Abend Änderungen des Waffengesetzes beschlossen. Die für Waffenbesitzer wichtigste Änderung betrifft die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Diese wurden verschärft: Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Allerdings gilt ein Bestandsschutz für die bisher benutzen Schränke: Nach den ursprünglichen Plänen des Bundesinnenministeriums hätten sich die circa 1,5 Mio. legalen Waffenbesitzer (in erster Linie Jäger, Sportschützen und Sammler historischer Waffen) nach fünf Jahren mit neuen Waffenschränken ausstatten müssen. Nun dürfen die bereits verwendeten Schränke auch darüber hinaus weitergenutzt werden. Dies gilt auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Schrankes ausreicht. Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung e rstmals eine Waffe oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.
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Neuer Ausbildungslehrgang 2017/2018

Der neue Jungjägerlehrgang startet  am Donnerstag, den 31. August 2017 mit einer Infoveranstaltung in unserem Ausbildungszentrum in der Fasanerie Hanau Klein-Auheim. Beginn unseres unverbindlichen Informationsabends ist 19:30 Uhr.

Gerne können Sie sich auch schon vorab verbindlich zu unserem Ausbildungslehrgang 2017/2018 anmelden. Informationen zur Ausbildung als auch das Anmeldeformular finden Sie unter „Ausbildung zum Jäger“ hier auf unserer Webseite.

Sonstige Fragen beantwortet Ihnen gern unser Ausbildungsleiter Kyriakos Papadopulos unter der EMail-Adresse ausbildung@jagdklub-offenbach.de

Sie können sich natürlich auch sofort anmelden

Halbautomatische Langwaffen wieder zulässig

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im März 2016 halbautomatische Langwaffen für die Jagdausübung noch als unzulässig beurteilt hatte, ist ungewöhnlich schnell eine Reaktion des Gesetzgebers erfolgt. Mit Wirkung vom 10. November 2016 wurde § 19 BJagdG in Absatz 1 Nr. 2 wie folgt neu gefasst : „Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“.

Diese Regelung geht über die vorhergehende Regelung hinaus. Während bislang für die Jagd verwendete halbautomatische Langwaffen nur mit Magazinen bestückt sein durften, die maximal zwei Patronen fassten, so dass – mit einer Patrone im Patronenlager – drei Schüsse möglich waren, dürfen jetzt auch Magazine mit einer viel höheren Patronenkapazität verwendet werden, sofern nicht mehr als drei Patronen – egal ob im Magazin oder im Patronenlager – geladen sind. Auch wenn sich hierdurch rein objektiv nichts geändert hat, wird der Missbrauch der Regelung erleichtert. Denn welcher Jagdleiter wird schon den Magazininhalt seiner Jagdgäste prüfen ? Vielleicht führt die Missbrauchsmöglichkeit aber auch dazu, dass künftig mehr Jagdpächter das Mitführen von Halbautomaten bei ihren Drückjagden als unerwünscht bezeichnen.

RA Dr. Harald Seisler, Rödermark