Neuer Ausbildungslehrgang für Jungjäger 2018/2019

Der neue Jungjägerlehrgang startet  am Donnerstag, den 9. August 2018 mit einer Infoveranstaltung in unserem Ausbildungszentrum in der Fasanerie Hanau Klein-Auheim. Beginn unseres unverbindlichen Informationsabends ist 19:30 Uhr.

Gerne können Sie sich auch schon vorab verbindlich zu unserem Ausbildungslehrgang 2018/2019 anmelden. Informationen zur Ausbildung als auch das Anmeldeformular finden Sie unter „Ausbildung zum Jäger“ hier auf unserer Webseite.

Sonstige Fragen beantwortet Ihnen gern unser Ausbildungsleiter Kyriakos Papadopulos unter der EMail-Adresse ausbildung@jagdklub-offenbach.de

Sie können sich natürlich auch sofort anmelden

Wichtiger Hinweis!

Liebe Waidkameradinnen und Waidkameraden, in unserem Dezember-Rundschreiben hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Der Termin für den Vortrag zur „Jagd mit bleifreier Munition“ von Hr Novak findet nicht am 21. Januar im Bürgerhaus Dudenhofen, sondern am 21. Februar im Hotel Restaurant Krone in Eppertshausen statt. Beginn ist wie vorgesehen um 19 Uhr.

Bundestag beschließt neues Waffengesetz

Der Deutsche Bundestag hat das neue Waffengesetz verabschiedet. Der DJV hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht, die wir hier im Wortlaut dokumentieren.

Waffen müssen künftig in Schränken der Sicherheitsstufe Null aufbewahrt werden. Der Deutsche Jagdverband begrüßt Nachbesserungen beim Bestandsschutz.

(Berlin, 19. Mai 2017) Der Bundestag hat gestern Abend Änderungen des Waffengesetzes beschlossen. Die für Waffenbesitzer wichtigste Änderung betrifft die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Diese wurden verschärft: Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Allerdings gilt ein Bestandsschutz für die bisher benutzen Schränke: Nach den ursprünglichen Plänen des Bundesinnenministeriums hätten sich die circa 1,5 Mio. legalen Waffenbesitzer (in erster Linie Jäger, Sportschützen und Sammler historischer Waffen) nach fünf Jahren mit neuen Waffenschränken ausstatten müssen. Nun dürfen die bereits verwendeten Schränke auch darüber hinaus weitergenutzt werden. Dies gilt auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Schrankes ausreicht. Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung e rstmals eine Waffe oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.
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Jahreshauptversammlung März 2017

Wechsel im Vorstand des Jagdklubs St. Hubertus Offenbach Stadt und Land e.V.

Wie bereits bei seiner Wahl vor drei Jahren kundgetan, stand der Vorsitzende des Vereins, Herr Heinz-Peter Auer nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung. Zu seinem Nachfolger wurde Herr Rolf Daum gewählt. Ebenfalls ausgeschieden sind: Herr Adam Winter (17 Jahre stellv. Vorsitzender), Herr Dr. Harald Seisler (Schriftführer), Herr Thomas Malcher (stellv. Schriftführer) und Frau Katrin Schweikart (Presse und Internet). Zu den Nachfolgern wurden gewählt: Herr Kyriakos Papadopulos (stellv. Vorsitzender), Herr Ewald Käsemann (Schriftführer) und Herr Michael Bittner (stellv. Schriftführer. Die Funktion des Pressewartes übernimmt der Bläserobmann, Herr Oliver Stör. Zu den Kassenprüfern wurden Herr Lars Ludwig und Herr Heribert Klee-Groh gewählt. Der Schatzmeister, Herr Dr. Heiko Will und der stellv. Schatzmeister, Herr Jürgen Siegel wurden erneut für diese Positionen gewählt.

Jagd mit halbautomatischen Waffen

Aus aktuellem Anlass hier ein Beitrag unseres Vorstandsmitglieds Dr. Harald Seisler zum Thema „Jagd mit halbautomatischen Waffen“.

Update (6.Mai 2017): Der Text dieses Artikels entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand. Wir haben hier eine aktuelle Einschätzung veröffentlicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 06. März 2016 den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen durch Jäger drastisch beschränkt. Ausgangspunkt war die Klage eines Jägers, der eine halbautomatische Waffe in seine WBK eingetragen haben wollte. Die Waffenbehörde trug die Waffe jedoch nur mit dem Zusatz ein „2 Schuss“. Hiergegen klagte der Jäger mit  der Begründung, dass er zum Übungsschießen auch ein Magazin mit mehr als 2 Schuss verwenden wolle. Damit hatte der Jäger zwar in 2. Instanz Erfolg, ist aber in letzter Instanz grandios gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass für Jäger kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen bestünde, wenn solche Waffen bauartbedingt auch Magazine für mehr als 2 Schuss aufnehmen können.

Zitat:
„Vielmehr dürfen sie(die Jäger) mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben.Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf.“

Und : 
„Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an.“

Ergebnis : „Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Jäger kein zum Besitz berechtigendes waffenrechtliches Bedürfnis.“

Hieraus ergibt sich nicht nur, dass der Erwerb halbautomatischer Waffen, die Magazine für mehr als 2 Schuss aufnehmen können, durch Jäger unzulässig ist. Vielmehr ist auch der Besitz solcher Waffen durch Jäger nicht durch den Jagdschein gerechtfertigt. Somit kann denjenigen, die solche Waffen besitzen, von den Waffenbehörden aufgegeben werden, die Waffe entweder an einen Berechtigten zu veräußern oder so umbauen zu lassen, dass keine Magazine verwendet werden können, die mehr als 2 Patronen aufnehmen.

Dr. Harald Seisler
Rechtsanwalt