Schulungsveranstaltung „Trichinenprobenentnahme bei Wildschweinen durch Jagdausübungsberechtigte“ + Kundige Person

Auf Initiierung des Jagdklubs veranstaltet das Veterinäramt Dietzenbach den Kurs „Trichinenprobenentnahme bei Wildschweinen durch Jagdausübungsberechtigte“.

 Der Kurs findet in Dietzenbach am Mittwoch, 16.09.2015 um 17 Uhr 

          in der Gottlieb-Daimler-Str. 10, 63128 Dietzenbach, Raum R2 statt.

Interessierte melden sich bitte direkt per Email bei Frau Melanie Staab (M.Staab@kreis-offenbach.de), um alle weiteren Anmeldungsformulare zu erhalten.

Weiterhin findet am 08. September 2015 um 19:00 Uhr ein Kurs zum Thema „Kundige Person“ statt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter unserer Rubrik „Veranstaltungen & Termine“.
Den Kurs hält unser geschätztes Mitglied Klaus Burow ab. Anmeldungen werden gern per Email entgegen genommen. kburow@gmx.de

Tierregistrierung FJD – Der DJV rät ab

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Waidkameraden

seit gestern ruft der Verein „Für Jagd in Deutschland“ (FJD) zur Unterstützung seiner eigenen Tierregistrierung (www.registrier-mich.de) durch die Landesjagdverbände auf. Der DJV möchte Sie bitten von einer Unterstützung dieser Hunderegistrierung Abstand zu nehmen.

Nach dem Beitritt von Tasso e.V. zum jagdkritischen Bündnis „Für ein ökologisches Jagdgesetz in NRW“ Ende 2014 hatte die FJD einen Aufbau einer eigenen Tierregistrierung öffentlich angekündigt. Bei der NRW-Regionalkonferenz ist die FJD in Person von Herrn Trompeter persönlich an uns, mit der Bitte um Unterstützung, herangetreten.

Nach Durchsicht der Unterlagen hat der DJV der FJD für sich offene Fragen gestellt und um Beantwortung gebeten. Die FJD-Registrierungsstelle ist derzeit mit keinem großen europäischen Tierregister verbunden. Nur mit so einer Verbindung kann im Falle eines vermissten Tieres die Abfrage beim Tierregister der FJD sichergestellt werden. Für einen nachhaltigen und langfristigen Aufbau einer eigenen Tierregistrierung ist nach Ansicht des DJV auch eine Zusammenarbeit mit den Tierärzten notwendig. Tierärzte führen derzeit in Deutschland hauptsächlich Registrierungen mit Tasso e.V. und IFTA durch. Auch bezüglich der Finanzierung der Registrierungsstelle der DJV offene Fragen. Laut FJD soll die Registrierung für den Halter kostenlos sein. Die laufenden Kosten für die Registrierungsstelle soll laut FJD durch Sponsoring sichergestellt werden. Ob dies eine langfristige Finanzierung sicherstellt ist offen.

Durch die Vertreter der FJD wurde dem DJV im November 2014 eine zeitnahe Beantwortung dieser zentralen Fragen zugesagt. Bis heute hat der DJV keine Antwort auf seine offenen Fragen erhalten.

Aufgrund dieser offenen, für den DJV aber sehr zentralen Fragen, kann er den Jägerinnen und Jägern eine Hunderegistrierung beim Tierregister der FJD derzeit nicht empfehlen.

Neuer Jagdbeirat im Landkreis Offenbach

Zur Beratung der Jagdbehörden und zur Behandlung jagdfachlicher sowie jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten, sind bei den unteren Jagdbehörden die Jagdbeiräte zu bilden (Hessisches Jagdgesetz). 

Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus: Je zwei Mitgliedern der Jägerschaft und der staatlichen Forstämter. Je einem Mitglied zur Vertretung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften / privaten Eigenjagdbesitzer und des Naturschutzes. Der Vorsitz muss aus den Reihen der Jägerschaft besetzt sein.

Im Landkreis Offenbach wurde jetzt der neue Jagdbeirat gebildet. Die Mitglieder aus unserem Jagdklub sind Jürgen Stahl (Vorsitz) und Michael Bittner (Vertreter des Vorsitzenden). Beide sind auch Pächter von Jagdbezirken.

Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BVerwG 6 C 30.13 – Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:
OVG Münster 20 A 2430/11 – Urteil vom 28. Februar 2013
VG Köln 20 K 2979/10 – Urteil vom 22. September 2011